2. Infektionsschutzgesetz
dieBasis fordert die Rücknahme der Veränderungen des Infektionsschutzgesetzes seit März 2020.
(a) § 2, Ziffer 2
Die in den Jahren 2020 und 2021 mehrfach und fortgesetzt erfolgte Missachtung von § 2, Ziffer 2 IfSG, wie das Stellen der Diagnose einer Infektion auf Grundlage eines Labortests ohne Beachtung klinischer Gesichtspunkte, muss umgehend beendet werden.
(b) §§ 9 und 10 IfSG
Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, die COVID-Verordnungen auch ohne „epidemische Lage“ und ohne Zustimmung von Bundesrat und Bundestag ermöglichen und nach Belieben verändert werden können, müssen umgehend außer Kraft gesetzt und zurückgenommen werden, vor allem hinsichtlich der Einreise- und Quarantänebestimmungen.
(c) §§ 20 und 21 IfSG „Impfstoffe“
Die in §§ 20 und 21 IfSG neuerdings vorgesehene Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit für den Fall einer Aufnahme von krankheitserregenden Mikroorganismen, die von Personen ausgeschieden werden, die damit zuvor geimpft wurden, muss aufgehoben werden.
(d) Direkte und indirekte Impfpflicht
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit darf nicht mit der Begründung eingeschränkt werden, dass eine Person potenziell zum Überträger von Mikroorganismen werden könnte. Eine direkte oder indirekte Impfpflicht ist daher strikt abzulehnen. Es steht jedem Menschen frei, sich impfen zu lassen oder sich durch andere individuelle Maßnahmen vor einer Infektion zu schützen.
(e) Produkthaftung
Inverkehrbringer von potenziell krankheitserregenden Impfstoffen müssen wie zuvor für mögliche Schäden haften, welche die von ihnen verbreiteten Impfstoffe bei den damit behandelten oder angesteckten Menschen anrichten.